
BAZAR.at verbietet Privatinserate für Tierhandel
Der Online-Tierhandel, mit oftmals kranken und schwachen Tieren, floriert. Und das, obwohl private Anbieter laut Gesetz gar keine Tiere öffentlich verkaufen dürfen. Um dem illegalen Tierhandel entgegenzuwirken, spricht BAZAR.at ein klares Verbot gegen den privaten Handel mit Tieren auf der Kleinanzeigenplattform und in der Zeitung aus. Die Plattform lässt keine privaten Tieranzeigen mehr zu.
Grundsätzlich dürfen private Anbieter laut §8a des Österreichischen Tierschutzgesetzes keine Tiere öffentlich verkaufen. Dazu berechtigt sind lediglich gemeldete Züchter oder Gewerbetreibende sowie Tierschutzorganisationen. Allerdings ist der Vollzug dieser Regelung im Online-Bereich schwierig und Anbieter sind nicht zur Kontrolle der Inserate verpflichtet. Mit dieser Information trat die Wiener Tierschutzstadträtin Ulli Sima an Markus Binderbauer, Geschäftsführer BAZAR.at heran.
Gemeinsam mit der Stadt Wien hat sich BAZAR.at dazu entschlossen, den privaten Verkauf von Tieren zu verbieten. Privatpersonen dürfen ab sofort Tiere auf BAZAR.at nur noch verschenken. Tiervereine sind dazu berechtigt nach wie vor mit Preis zu inserieren. BAZAR.at arbeitet derzeit mit 50 Vereinen zusammen. Tierzüchter fallen in den Bereich der gewerblichen Anbieter und dürfen ebenfalls mit gültiger Züchter-ID ihre Tiere verkaufen.
Markus Binderbauer, Geschäftsführer BAZAR.at erklärt: „Wir haben ein System entwickelt, das es nur rechtlich dazu befugten Personen, wie gemeldeten Züchtern oder Tiervereinen, erlaubt, auf BAZAR.at zu inserieren.“ Die Maßnahme gilt österreichweit und ist mit den politischen Vertretern und Tierschutzorganisationen akkordiert.
Redaktion am 11.09.2014 14:51:56
Tierfreundlicher Tierhandel
Lieber Roman,
Der § 8a soll den Tierhandel nicht generell verbieten, sondern ihn tierfreundlicher zu machen.
Daher ist das Feilbieten und Verkaufen von Tieren auf öffentlichen Plätzen verboten. Auch das Internet gilt als öffentlicher Marktplatz! Ausnahmen haben natürlich gewerbliche gemeldete Zoofachhändler und Züchter. Sie dürfen im Internet sowohl inserieren als auch anbieten.
Tierschutzorganisationen dürfen nach dem Gesetz nur auf jenen Internetseiten inserieren, die „zum Zwecke der unentgeltlichen Vermittlung von Tieren von Tierschutzvereinen, Veterinärmedizinischen Einrichtungen oder Tierheimen eingerichtet wurden“.
Roman am 11.09.2014 08:43:31
Verzerrte Berichterstattung
Die Information " obwohl private Anbieter laut Gesetz gar keine Tiere öffentlich verkaufen dürfen " stimmt keineswegs und dient vermutlich nur dazu Tierliebhaber zu kriminalieren.
Im §8a heißt es deutlich: "Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen [...], soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, [...] sind verboten."
Das Gesetz bezieht sich somit keineswegs auf Internetangebote oder will jemand den Beweis antreten warum das Wohnzimmer (in welchem er Online -Inserate auf Plattformen hochladed) von Herrn XY ein öffentich zugänglicher Raum sein soll?
Hier bezieht sich das Gesetz nur auf den Umstand das Herr XY sich nicht auf den Heldenplatz stellt um seine, e.g Hühner, zu verkaufen! Wohlgemerkt, sofern dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung geschieht!