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Zuverdienst: Was steuerlich zu beachten ist

Dazuverdienen in der Pension kann auch zu unerwünschten Wirkungen von Steuernachzahltung bis zu Pensionsverlust führen. Ausschlaggebend ist die Art der Pension.

Frühpension

Bei einer vorzeitigen Alterspension, wie der Korridorpension oder der „Hacklerregelung“, die man vor 65 Jahren bei Männern, bzw. 60 Jahren bei Frauen bezieht, darf man nur geringfügig dazuverdienen, um die Pension nicht zu verlieren. Die Grenze für geringfügige Beschäftigung liegt 2020 bei 460,66 € pro Monat. Da Ihnen bei einer geringfügigen Beschäftigung auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zustehen, können Sie diesen Betrag übrigens 14x im Jahr bekommen und liegen trotzdem noch unter der Geringfügigkeitsgrenze. Wichtig ist allerdings, dass die Sonderzahlungen als solche am Lohnzettel ausgewiesen werden!

Achtung! Bei nur einem Euro mehr fällt die gesamte Pension für den Zeitraum der nicht geringfügigen Beschäftigung weg!

Invaliditätspension

Die Berufs-unfähgikeits-, Dienst- und Erwwerbsunfähgkeitspension aus gesundheitlichen Gründen erfordert die Aufgabe jder Erwwerbstätigkeit. Wer danach eine Beschäftigung aufnimmt und ein Gesamteinkommen von über 1.220 Euro brutto erreicht, muss eine prozentuelle Kürzung des darüber liegenden Betrags von 30 bis 50 Prozent hinnehmen. Wenn das Pensionsalter erreicht wird kann die Invalitätspension in eine Alterspension umgewandelt werden.

Alterspension

Ab dem gsetzlichen Pensionsalter (65/60 Jahre) gibt es bei Zuverdienst keine Pensionskürzung. Für die Steuerberechnung zählen aber alle Einkommen. Daher kann es zu Steuernachforderungen per Jahresausgleich kommen. Steuernachzahlungen sind bei allen Pensionsarten fällig, wenn mit dem Zuverdienst das Jahreseinkommen von vorher unter auf über 12.000 Euro steigt.

Weiterführende Infos: www.arbeiterkammer.at.